Achtung und Anerkennung
Zur Unterscheidung von Achtung und Anerkennung im Begründungsverhältnis von Würde und Recht
Die Vernunft ist das Vermögen der Gründe. Sie wird aus diesem ihrem Verantwortungsverhalten für die rechten (richtigen) Folgerung aus gegebenen oder angenommenen Gründen für das logische Denken in der Verbindung von verständigen Urteilen auch das Vermögen des Schließens genannt.
Als sie selbst ist die Vernunft aber ein praktisches Vermögen, dessen Grundeinsicht die Folgen für ein Handeln erkennt und verantwortet, das ohne Vernunft nicht selbständig und verantwortbar geführt sein und damit nicht als frei begriffen werden könnte.
Im Verhältnis zur Gewährleistung des Bestehenkönnens von Freiheit als gemeinsames Recht einer Vielheit von miteinander handlenden und darin auch einander behandelnden, also handlend beeinflussenden Personen ist es die Vernunft als Vermögen, durch die wir Rechte anerkennen und als begründet und gerechtfertigt einsehen können.
Als Vemögen der Anerkennung hat die Vernunft handlend teil an der Konstitution von Rechtsgeltung, verhält sich darin als selbständig entscheidend und schließt mit der Anerkennung von Recht eine Verpflichtung als Einschluß und Folge des Anerkennens ein, das Recht als zurecht anerkannt, also als anerkennungswürdig zu wahren. Das Vermögen der Anerkennung von Recht impliziert also ein Beständigkeit und Zuverlässigkeit für die dadurch nur zu gewährleistende Geltung, die in der Verpflichtung, das als zurecht als Recht anerkannt zu Wahrende, auf eine gesicherte und sich bewährende Einsicht des unerschütterlichen (unzerrüttbaren) Grundes dort, ihn aufweisend, aufruhen kann, wo die Rechtheit der Anerkennung eines Recht bezweifelt und bestritten wird.
Die Vernunft kann sich in dieser Verpflichtungshaltung der Anerkennung zur Bewahrung der Beständigkeit ihrer rechtserkennenden Handlung zur Wahrung des Geltungsbewußtseins nicht auf einen einzelnen Akt beschränken, sondern greift auf ein allgemeine Rechtsanerkennung einer Gemeinschaft aus, in der sie als Teil so teilhaben können muß, dass ihre Entscheidung als begründet allgemein mitvollzogen wird, also ihre Anerkennung eines Rechts von allen anderen, die sich zu dem Rechtsträger verhalten, ihrerseits durch Zustimmung anerkannt wird und dieselben Gründe als folgerichtig eingesehen und als sich bewährend erkannt werden können.
Das Vernunfthandlen verhält sich in dieser Verantwortung der Rechtsanerkennung aus Gründen vorbildlich und antizipiert die allgemein Zustimmung zur getroffenen Vernunftentscheidung, die sich als durch allgemein einsehbare Gründe gerechtfertigt muß darstellen lassen. Dies ist für die rechtssetzende Gesetzgebung und für die Gesetze und Grundsätze anwendende Rechtsprechung möglich, die damit aus Vernunftgründen selbst zur Begründung und Veröffentlichung ihrer Satzungen und Urteilsentscheidungen verpflichtet sind.
Die damit komplexe Darstellungsanforderung der Vernunft als Vermögen der Anerkennung von Recht in Einheit mit ihrer verpflichtenden Kraft der Begründung läßt sich nur in Verbindung mit der auf die Bedingungen ihrer Aufgaben als Vermögen Rücksicht nehmenden Urteilskraft, die als Gemeinsinn die Anerkennungsentscheidung so öffentlich mitteilt, dass sie zustimmungsfähig und in je eigener Vernunft und Urteilskraft allgemein nachvollzogen werden kann, ohne das objektivierend behauptet wird, diese sei schon faktisch erfolgt. Gleichwohl kann mit Vernunft nur Rechtsgesetz gegeben und Rechtsurteil gesprochen werden, wenn in der Geltungsform die Kriterien zur Entscheidung von Recht und Unrecht so walten, als ob die allgemeine Zustimmung schon gemeinschaftlich erfolgt, die Rechtsanerkennung durch die Vernunft der Rechtsgemeinschaft auf gerechtfertigte Weise gesichert wäre. Nur dann kann ein Rechtsurteil oder ein Rechtsgesetz mit der aus der Idee von Recht sich ergebend gebotene Verbindlichkeit erlassen und für alle gültig und verbindlich begriffen werden.
Die rechtfertigenden Gründe für die Gewährleistung im Bestand der (für gemeinschaftlich geltenden) Anerkennung von Recht müssen als Grundgesetze expliziert und öffentlich deklariert werden (Gesetz in Erklärung), weisen sich so aber bereits in einer die Bedingungen gemeinschaftlicher Rechtsanerkennung erfassenden Folge der Vernunftgünde aus, die als Rechtsgründe begriffen bereits im Konfliktfeld möglicher Rechtsverletzungen und ungerechtfertigter Nichtanerkennung von Recht in Mißachtung der Vernunft selbst und der durch sie (reflexiv) zu erschließenden Gründe sich situieren, wie Ort und Form der Grundrechtssätze im Gefüge des Grundgesetzes es anzeigen.
Auf welche Bestimmungsgründen zur argumentativ geführten Überzeugungsarbeit einer Rechtsanerkennung immer die Vernunft rekurriert, in allen Fällen muß sie Bestimmungen aufnehmen, durch die in den Entscheidungskriterien die Bedingungen der allgemeinheits- und gemeinschaftsfähigen Vermögen der Urteilskraft und der Vernunft selbst (in Unterscheidung zum logischen Denken des Verstandes, das in Bereich der gegenstandsbezogenenen, erfahrungsbildenden Erkenntnis als objektivitätsfähig und wahrheitsaffin /-anhängend gerechtfertigt bleibt)
Im Verhältnis zu den Vermögen selbst und ihren Bedingungen hat die Vernunft keine Entscheidungsmacht der Anerkennung, sondern kann deren Einsicht zur Begründung der Anerkennung von Rechtsgeltung nur durch eine Achtung erhalten, in der sie nicht als aktiv auszuübendes Vermögen selbst entscheidend sich verhält, sondern vernehmend und empfindend Einsicht in Gründe aufkommen läßt, die sie in eigenem Vermögen entstehen (gleichsam erblühen) lassen, aber nicht aus eigener Macht hervorbringen kann.
Diese Achtungsgründe werden darum durch Weisen von Erfahrungsverhalten des Unverfügbaren oder Unantastbaren umschrieben, deren folgen dann in den Rechtsgrundgesetzen als das Unverletzbare eines so aus unbedingter Achtung unerschütterlich gegründeten Rechts sich zeigen, die somit als Grundrechte qualifiziert sind, als unmittelbar geltendes Recht den Geltungsgrund in sich tragen und durch ihre materiale Bestimmtheit die Grundwahrung ausweisen.
Die Achtung, die mit Kant darum ganz zurecht als von der entscheidendungsbegleitenden Handlung der Anerkennung unterschieden eine Vernunftempfindung zu nennen ist, kann sich als Folge aus Gründen begreifen lassen, die Achtung im Vernunftverhalten so erzeugen, dass eine Rechtsanerkennung zur Wahrung des Achtenden zwingend erfolgt. Der Achtungsgrund, der sich in ursprünglicher Verbindung mit den Bedingungen und Vermögen der Vernunft selbst nur mit der Achtungsempfindung zur Einsicht bringt, kann sich dem Verstand und den Bestimmungsanstrengungen des begrifflichen Denkens gegenüber nur in der sie als Grund annehmenden Folge der Rechtsetzung erschließen, die notwendigen Bedingungen der Vermögen einteilend und gliedernd und so dem Grundverhältnis der Achtung in der überlegenden, beurteilungsfähigen Vernunft ein Recht auf Achtung zuzuerkennen, das wiederum auf das Entscheidungsverhalten von Personen zielt, und darin überhaupt eine Rechtsfähigkeit in gesetzgeberischer Regulierung erzielt werden kann.
In den Grundrechten machen sich gegenüber der Verletzung von Vermögensausübungen des Seinkönnens als Personen im Gebrauch ihrer zur Freiheit in gemeinschaftlichem Recht gehörenden Vermögen von Vernunft, Verstand und Urteilskraft, die Empfindungen, Beurteilungen und all die Koordinationen der seelisch-körperlichen Vermögen von Personen einbeziehend, diese Vermögen selbst aus der Einsicht in die Unabdingbarkeit ihrer Bedingung geltend, indem sie als unbedingt zu achten und zu schützen der unableitbaren Würde des Menschen als Person zugehörig erkannt werden.
Die Achtung der Würde als Person ereignet sich als Vernunftempfindung in einer Haltung, die bereits in der Verantwortung für die Folgen zur Selbstverflichtung der Grundrechtsanerkennung durch Grundgesetzgebung steht, also teilhat an der Vernunft als verfassungsgebende Kraft des Volkes. Die Würde der Person ist Achtungsgrund also in einer bereits vernunftpflichtgemäßen Einrichtung der Ordnung eines aus der personalen Würde als ursprünglichem Grund sich rechtfertigendem Recht.
Mit der Umschreibung als Königswürde, in die auch die Amtswürde mit ihren Tugendpflichten der grundlegenden Fürsorge für das Zusammenstimmen aller personalen Vermögen für das Seinkönnen von Personen in Achtungs- und Anerkennungsgemeinschaft einschließt, ist der in der verantwortenden Vernunft vernommene Würdegrund unabtrennbar mit der Haltung des souveränen Gesetzgebers verbunden, der ursprünglich fürsorgend für alle Menschen in Ermöglichung des Personseinkönnens den Vermögen der Achtungsordnung von Würde dient.
Es muß also in der vernunftpraktischen Begründung von Recht in Unterscheidung zur entscheidungsbedingten Anerkennung umwillen ihrer allgemeinen Zustimmung in gemeinschaftlichem Mitvollzug ein nicht durch eigene Entscheidungsmacht bedingte Achtungsempfindung einsichtsbildend und in Bindungskraft verhaltensleitend wirksam werden können, die sich unmittelbar in der selben Vernunft der Anerkennungsentscheidung in der Suche nach den bindungsfähigen Grundgesetzen mitteilt und die Vernunftperson zur gemeinschaftsgültigen Gesetzgebung in einer Achtung als Haltung einverhält, die als allen gemeinsam die Achtungsordnung als Bestimmungsgrund der Anerkennungsordnung von Recht für erfüllt begreift und damit das Maß zur Bestimmung des Zwecks im Auftrag der Grundrechtsverfassung gesetzgeberisch erklärend angeben kann, in der das Geachtet- und Anerkanntsein aller Menschen als Personen dadurch gewährleistet wäre, dass sie alle durch ihre mitempfindenden Vernunft und reflektierenden Urteilsvermögen fähig und willens sind, in allen Rechtsbeurteilungen und Ansprüchen einander gegenüber sich in ihrer Würde als Personen achten und in ihren Rechten so anerkennen zu können, daß ein jeder die Pflicht der Freiheitsverantwortung durch Vernunft handelnd erfüllen kann.
Es ist also für die Begründungseinsicht von Recht in der Vernunftanerkennung entscheidend, dass die Achtung, eingehend in die Haltung der praktischen Vernunftverantwortung, als Empfindung nicht durch einen Grund bestimmt wird, der seinerseits von einer aktiv entscheidenden Beurteilung in Geltung gebracht wird. Die Würde als Grund von Achtung ist darum weder selbst ein Recht, noch ein Wert, der wieder abhängig wäre von einer Wert- und Vorzugsentscheidung und bereits ein Vergleichen voraussetzt und den Entscheidungsgrund im Subjekt der Wertschätzung situierte, statt von dem her sich empfangend bestimmen zu lassen, was als Würde Achtung im Empfinden erheischt.
Das Würdeempfinden in der Vernunftachtung muß mit der Unantastbarkeit des unhintergreifbar Ursprünglichen auch aus einer Unvergleichlichkeit erkannt werden, je also in selbstkritischer Abwehr des Vergleichens, Erwägens und Ermessens. Abwägungen sind darum in der Achtungsempfindung von Würde der Person ebenso als angemessen auszuschließen wie die Verfügbarkeit und hat darum das Willlkürverbot als maßgebende Vernunftbedingung für die Entscheidungsverantwortung zur zwingenden Folge.
Es ist darum begrifflich unsinnig und zerstört jede Vernunftbegründung in der Erläuterung von Grundrechten und ihrer Bindungskraft für das Verantwortungsverhalten in der als wohl begründet zu erhaltenden Rechtsgemeinschaft, wenn in Juristenkreisen von einer gleichen Würde gesprochen wird. Das Gleichheitsgebot als Grundgesetz bezieht sich bereits auf das Verhalten zu Gesetzen und gehört nicht zum Grund des gleichen Rechts.
Erst mit jener zur Anerkennung in der Rechtsordnung gehörenden Haltung der Teilhabe an der Gesetzgebungs- und Gesetzesbefolgungsverantwortung ist für das Seinkönnen von Personen als Träger von Rechten und Pflichten eine Gleichheit handlungs- und entscheidungsleitend anzuerkennen, die sich nur auf das Verhalten als Rechtspersonen beziehen kann, deren gemeinschaftliches Verhalten durch Recht und Gesetz reguliert werden kann. In deren Bindungsgrund jedoch ist durch die Achtung die Würde auch der Rechts- und Anerkennungsvermögen zu gewahren, die nicht anders begriffen werden kann als in der Achtung von unverwechselbar das Unbedingte im Bedingungsgefüge erschließenden Ideen und der sie identifikativ zu bedeuten vermögenden, gleichsam aus ihnen empfangenen Begriffe, die Zeugnis geben vom unentsprungen Ursprünglichen im Geist.
Da, wie gezeigt und durch die Begründungsstruktur der Grundrechtsgesetze aus der Achtungspflicht der Würde der menschlichen Person im Grundgesetze belegt, zur Achtung der Würde der Person die Haltung der Grundgesetzgebungsverantwortung gehört, kann die Würde als Achtungsgrund der Person nicht anders zugedacht werden, denn in Annahme ihrer Trägerschaft von Gesetzgebung in verfassungsgebend souveränitätskonstitutiver Verantwortung des Vernunftgebrauchs, was der Haltung der Achtung darin entspricht, dass diese als allgemeiens Grundgesetz der Rechtsgemeinschaft die Teilhabe einer jeden Person an der Gesetzgebung gewährleistet und als unmittelbar bindendes Grundrecht erklärt.
Nur so ist auch die Vernunft als Vermögen der Gründe und der Gesetzgebung einbezogen in die Würde als Achtungsgrund. Dieser würde jedoch verfehlt, dient die Venrunft als abgrenzende Fähigkeit zu darum nicht zu achtenden Wesen, die nur als Sachen behandelt der Verfügbarkeit als Mittel zum Zweck dem homo faber unterworfen wären.
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Die Bestimmung des Begriffs der Würde erfolgt also in der Erschließung der Bedingungen von Vermögen des Seinkönnens als Person durch die Grundlegung der sie ermöglichenden Gemeinschaft und muß von deren Einsatz in stellvertretendem Bewußtsein für die Allgemeingeltung der Sittlichkeit und des Rechts getragen sein.
Dieser Einsatz ist heroisch und sucht den Ideen ihrer Vermögen gemäß das ursprünglich Maßgebliche ihrer Einheit im Einzelnen einer Gemeinschaft zu als gültig anerkannter und als würdig geachteter Existenz zu bringen.
Als der Gerechte sich bestimmt begreifend, ist in seiner Person das Maß der Gerechtigkeit auf eine Zusammenstimmen sowohl der personalen Vermögen im Einzelnen als auch der Einstimmung der Personengemeinschaft aus ihrer Achtung hin angelegt, das in einen Widerstreit führt, da niemand allein und im einzelnen der Idee in individuo entsprechen kann. Das heroische Scheitern entbirgt die Differenz von Idee und Ideal und weist die ihn darin Erkennenden zu geschichtlicher Bildung ihrer Urteilskraft in ein Achten der Idee als Maß im als durch Gedenken zu wahren aufgegebenen Bestimmungsgrund des zu erneuernden Ursprungs.
Das Gedächtnis der Ideeneinheit als aus diesem Erkennen der Darstellung des heroischen Handelns (personalen Einsatzes) aufgegeben zeigt das Notwendige dieser zu gedenkenden Macht in ihrem Widerstand gegen das Unangemessene für das je einzelne Dasein auf, das nicht durch einzelnes Handeln schon vollendet werden kann, sondern die Nachfolge im Aufruf der Gemeinschaft braucht, die dies nur – über die Transformation der Rechtsbegründung – als vereinigte Einheit bewerkstelligen kann. → Geist.
Der Kulturheros, der als der Gerechte den Völkern das Recht bringt, wird in diesem Gedenken der in ihm waltenden ursprünglich gründenden Macht aus ihrer Antizipation der dadurch herausgeforderten Gemeinschaftlichkeit als Halbgott in Gottessohnschaft dargestellt, erzeugt und geboren aus einer Vereinigung des Göttlichen und des Menschlichen, des Himmlischen und des Irdischen.
Vermögensreflexiv bedeutet dies, dass das Maß der Ideen zur Findung des Angemessenen nur mit der das Gedächtnis des Scheiterns bewahrenden Erfahrung in Geltung bringen und halten kann, die Kriterien des Angemessenen aber nicht in Abwendung von allem Irdischen, sondern vom Himmlischen her das Rechte in der Zuwendung zum irdisch Notleidenden finden kann.
Dem entspricht die Bitte im Gebot zu Gott als Vater, dass das Königtum der Himmel zur Erde kommen möge. Anlaß der Heiligung in ursprünglicher Ordnungsstiftung der Verhältnisse zwischen Himmel und Erde ist das in göttlichem Vernehmen gehörte Leid, seine Klagen, ist es die Verkehrung als Gefährdung von Existenzermöglichender Ordnung und ihre beständige Struktur, die die Vermögen der Orientierung in den Lebensprozessen bedingt.
Die Anwesenheit des Heiligen unter Menschen muß darum letztlich mit den Werkgedächtnissen ihres Geistes von Menschen selbst, es repräsentierend, getragen sein – in einer des göttlichen Ursprungs gedenkenden Trägerschaft, deren erscheinend empfindbare Gestalt für den vernünftigen Geist die göttlich-himmlische Würde der personalen Vermögen in die Achtung bringt, durch die sie in Gegenwart hat.
Darum muß die Gotteserkenntnis aus ihren Gedächtnissen der Bundesstiftung zwischen Göttlichem und Menschlichem zur Begründung der Bindung personaler Gemeinschaft in Überwindung ihrer Ordnungsgefährdung die Verendlichung und Versinnlichung in Objekten der Verehrung, an Orten der vermeinten Erscheinung im Glauben an deren magisch heilende Kraft überwinden, da darin gerade nicht das Göttliche in personalem Geist die Ordnung einer Würdeachtung von Personen universell stiftet, sondern statt der Weisung in die Nachfolge des Einsatzes des Gerechten Vernunft und Sinn an Zwecke bindet, die nicht vom Heiligen her stammen, sondern aus den irdischen Begierden und der Konkurrenz unterliegenden Bedürfnissen, also in ihren Bestimmungsgründen untauglich sind fü die Gemeinschaftsstiftung einer Achtungs- und Anerkennungsordnung in Sittlichkeit und Recht.
Der Würde des Menschen wird als Person ganz zutreffend durch ihre Unantastbarkeit gedacht, mit der als Satzbestimmung die Verpflichtung zur Grundrechtsgesetzgebung aufgenommen und der rechtsstaatlichen Gemeinschaftsaufgabe ihr Auftrag und ihre Bestimmung gegeben wird. In der Unantastbarkeit ist das Heilige als das empfindend Geachtete gegenwärtig und der christlichen Figur der Menschwerdung Gottes entsprechend im Sein der menschlichen Person verankert, wie sie den Wesenheiten des Göttlichen als (schöpferisch) ordnungsgründend und (gesetzgebend) bundesstiftend entspricht. Diese Wesenheiten lassen sich als Ideen der Vermögen unter dem Maß ihrer Entsprechung unter Einheitsbedingungen deuten und so begreifen, dass wir es sinnvollerweise nicht ablehnen können, sie als maßgebliche Gründe in unserer Verhaltensorientierung als Personen aufzunehmen, da ohne ihr Maß wie unsere Vermögen verlieren, diese in Widerstreit untereinander und mit sich selbst geraten, wenn sie nicht an sich in ihrem Ermöglichungsgrund sich messen und reformieren lassen können.
Empfindung von Würde in Achtung mit der Empfindung des Leids der Verletzung von Würde der Vermögen als durch die zur Erfahrung gestaltete Widerfahrnis ihrer Zerwürfnisse (durch Ungemäßheit und Untugend)
Für das Angemessene im Gottes- und Selbstverhältnis ist als Grundgedächtnis jene Anmaßungsverfehlung entscheidend, in der der Mensch in Verkennung des Wesens des Göttlichen „wie Gott sein will“ im Wahn, dann alles aus rein denkend vorstellendem Erkennen dessen teilhaftig zu werden, was er nur begehrt. Das Erkenntnisverlangen erfüllt sich jedoch in Bildung der Urteilskraft zur Unterscheidung des Guten und des Bösen, das nun in der Verfehlung des Maßes erst begreiflich wird, ohne schon die Verantwortung dafür übernehmen zu können. So steht am Anfang der Bildung des sittlichen Urteilskraft der selbstverschuldete Verlust der Gottesgemeinschaft des Menschen und es kann wiederum nur göttliches und göttlich recht geleitetes Handeln und Wirken und Künden sein, das zur Wiederherstellung einer nun die Selbständigkeit in der Verantwortung des Menschen für Sitte und Recht einbeziehenden Gemeinschaft der heiligen geeignet ist und Gott unter ihnen dort anwensend sein läßt, wo sie seiner Gründungs- und Erneuerungsgabe in der geistigen Gemeinschaftsbildung ihrer personalen Vermögen gedenken.