Seinkönnen als Person
Sittliche Begründung des Rechts
Ist (1) die Begründung von Recht selbst sittlich, dann ist in ihr eine Begründung sittlicher Verpflichtungen mitzuvollziehen.
Ist (2) weiter die Begründung von Ethik, da sie auf das Seinkönnen als Person sich bezieht und Handlungsverantwortungen im sich Verhalten aus eigenem Vermögen in die Anforderung stellt, nur mit einem Verhältnis zum Ursprung in Ermöglichung von Vermögen aus Teilnahme an der zur Verantwortung überantworteten Freiheit des Selbstseinkönnens (aus dessen Vermögen) möglich,
dann muß (3) das Grundverhältnis der Begründung von Sittlichkeit und Recht trinitarisch verfasst sein, denn nur die Teilhabe am ursprünglichen Ermöglichen von Vermögen des Selbstseinkönnens (in Freiheitsverantwortung als Person in Gemeinschaft – und damit der Gemeinschaftsverantwortung aus Freiheit und der Freiheitsverantwortung der Gemeinschaft – als durch die Person zu vertreten) kann den leitenden Begriff der Person und deren Einheitsbedingungen grundlegen und als erfasst zum Maß der Ermöglichung annehmen, ja den Begriff der Person sich bilden (und in seiner Bedeutung das Personsein achten) lassen.
Ist aber (4) weiter die Begründung von Ethik des Seinkönnens als Person und von Recht in Stellvertretung mitzuverantwortender Personengemeinschaften nur in einem trinitarischen Gottesverhältnis möglich, das ursprünglich das Selbstverhältnis von Ermöglichung und Verpflichtung für dessen Teilhabe (in Angemessenheit und Ebenbildlichkeit) einbegreift,
dann muß (5) die Trinität der (zur Begründung verpflichteten) Vernunft soweit erschließbar sein, als sie mit Erkenntnis der Begriffsbedeutungen das Maß der personalen Vermögen als Grund in der Ermöglichung annimmt und die göttlich sich gebenden Bestimmungsgründe insoweit einsieht, wie sie auf die zu befürsorgende Einheit im Seinkönnen als Person in personaler Achtungsgemeinschaft hin als diese ermöglichend und leitend angenommen sein können müssen.
Zu (3)
Die trinitarische Verfassung des Gottesgedankens erfordert eine Teilhabe in Stellvertretung, die darin als ermöglicht und rechtfertigungsfähig sich bewußt sein und zu erkennen geben kann – als befähigt, in Gottes Namen zu denken, zu sprechen und sein Handeln sich anleiten zu lassen, und dass dies nur durch ein andenkendes in Gegenwart Halten des Ursprungs angenommen und legitim sein kann, für dessen Angemessenheit der Schöpfergeist die Grundlage des Seinkönnens in Ebenbildlichkeit als Dienst am in Entsprechung selbst Seinkönnen gegeben hat – die ursprüngliche Gabe aber nur aus der Annahme vollendet und nur in Besimmung auf die Gegenwart der Maßgabe als Grund in gemeinschaftlich personaler Geltungsverantwortung.
Denn die Stellvertretung, in seinem Namen sprechen, bitten oder einander Weisung geben zu können, ist ursprünglich auf die Ermöglichung des Zusammenbestehens des Befolgens aller maßgrundgebenden Weisungen durch ein jedes in einer als göttlich unverbrüchlich gegründeten Gemeinschaft bezogen und muß darum in eins eine Stellvertretung für die Gemeinschaft als Einheit wahrnehmen, die wir im Geist als Anwesenheit des uns leitenden Göttlichen in Geschichte zu verantworten haben.
Das Sprechen im Namen Gottes ist in seinem Können bestimmt als Mitvollzug der ursprünglich das Personsein in stellvertretender Verantwortung ermöglichenden Ursprung, der als Vollzug nur als ein Mitsprechen des Entspringenden daraus gedacht werden kann, was aus dem ursprünglichen Wort sich zur teilnehmenden Sprache bringt, also die Sprach- und Denkform der Verkündigung bedarf, die wir in der Haltung des Gottesboten unserem Empfangen gegenüber
und das Entspringende als Anwesenheit der Ursprungsgabe im lebendigen Wort des Selbstseins als Person als das Wesen des Göttlichen offenbarend mit dem Sein Gottes identisch hält.
Gewahrt ist diese Anwesenheit im Geist, der kein anderer ist, als der ursprünglich im Empfangen Wirkende, dadurch aus dieser Teilnahme im Empfangen und zum Austrag übernehmend jene personale Einheit des Göttlichen und Menschlichen sich hat bilden können, dessen im Geist zu wahrende Anwesenheit Grundlegung des Personseinkönnens in der Stiftung von Gemeinschaft ist als durch ein Denken im Sprechen aus Hören und Mitsprechen im Gedenken der Ursprungshandlung als Erneuerung in der Stiftung einer für die Gottesgemeinschaftlichkeit aller Menschen als Personen Verantwortung (aus Teilhabe am Leben Gottes durch Geist im Gedenken und Achten) tragenden Gemeinschaft (die sich - der Zerstreuung und dem Streit entgegen – auf das präsent und in Geltung seiner Maßgrundgebenden Weisung zur Entsprechung im personalen Verhalten als ihre Bestimmung berufend) ekklesia christiana nennt.
Zu (5)
Die Vernunfteinsicht fasst die Einsicht in die Wesenheiten des göttlich ursprünglich sich als Maß und Grund in die ermöglicht werdende Einheit und das vereinigte Seinkönnen als Person in Gemeinschaft als Achtung auf, die durch die erkennende Vernunftperson stellvertretend dem gezollt wird, das damit bestimmt wird, aus ursprungsgemäßer Achtung geachtet zu sein und sich selbst achtend verhalten zu können: die Bestimmungsgründe der Vermögen und damit die Vermögen selbst als zu achtende einschließend und daraus das empfangene Geachtetsein als allgemein verpflichtend weiterzugeben: einander so zu achten, dass alle einander achten können.
Getragen ist das Bewußtsein der Achtungspflicht dann durch die Einsicht in die Würde der Vermögen, die das Seinkönnen als Person in Gemeinschaft und von Gemeinschaft in Achtung und Anerkennung des Personseinkönnens (aus je eigenen Vermögen) ermöglichen.
Darum ist die Teilhabe an der ursprünglichen Ermöglichung in der Begründung von Ethik und Recht unabdingbar an die verantwortende Achtung aus stellvertretendem sich ursprünglich geachtet Glauben gebunden, in dem sich ein Bewußtsein des ursprünglichen Geachtetseins erschließt und dessen Gedenken die Ermöglichung von Achtung, der Mißachtung entgegen sowohl für die je eignen Achtungsvermögen wie, dadurch bedingt, für das Geachtetwerdenkönnen (in der Konstitution von Personen- als Achtungsgemeinschaften), denn das Geachtetsein setzt das Vermögen der Achtung voraus, auf das die Achtbarkeit im Sein von Würde angewiesen ist.
Die Angemessenheit der Gottesverehrung, die mit dem Achtungsgrund des Menschen in der Ebenbildlichkeit und der Gemeinschaftsverfassung für das Personseinkönnen korreliert, ist eines der Hauptanliegen der Entwicklung von theologischer Einsicht in den Büchern des Alten Testaments, und kommt in der Schöpfungsdarstellung, in der Gesetzgebung und in den eine Erneuerung fordernden Bundesschlüssen zum Ausdruck.
Ursprung, Grund und Gesetzgebung des Bundes, in dessen Bindungskraft das Göttliche selbst sich einbindend (Treue, Verläßlichkeit des Worts – als Grundlegung für das sich Orientieren und Ordnung Wahren können) sind das Begriffe, die das Wesen Gottes als solches uns bedeuten, aber nur in der angesprochenen Annahme und Teilhabe und Mitverantwortung von Geltung angemessen bestimmt gedacht werden können, weil ihre Bedeutung eine Weisung beinhaltet, die uns als uns angemessen ursprünglich in jenem Verhalten bestimmt, darin wir uns im Vermögen der Lebensführung führen lassen, die Bedingungen der Vermögen geachtend und glauben,
Dies ist für die Glaubensüberzeugung in Verkündigung einsichtig zu machen und diese Einsichtsgabe ist in der Tat das, was sich in teilnehmendem beistehendem Geist der Schöpfung und Erneuerung in der Bundesstiftung uns eröffnet (Offenbarung).
Die sittliche auf der teilnehmenden Achtung der Würde der Person in ihren ursprünglich ermöglichten Vermögen und teilnehmend ermöglichendem Verhalten bezogene Begründung führt dann für das Recht zur Begründung der Anerkennungspflicht von Achtung als ein Recht, verpflichtet dadurch unmittelbar zr allgemeinen Bildung von Achtungsvermögen – im Gedenken der Widerfahrnis der Würdeverletzung durch Mißachtung –, und muß sich als Grundverpflichtung aller Gemeinschaftsvertreter zum Schutz der Würdevermögen im Seinkönnen als Person darstellen. – Sie muß sich als Selbstverpflichtung (von Souvränität) dort sich vollziehen, wo die Stellvertretung durch Delegation und Abordnung als Auftrag übernommen wird: in der Konstitution einer Rechtsverfassung, deren Konstitutionshandlungen als rechtsbegründend sittlich sind und Vernunft und Urteilskraft in der Fürsorge für das Seinkönnen von Personen überhaupt (also im einsichtigen Denken des Personseinkönnens als solchem) als allgemein mitvollziehbar in Anspruch nehmen – die Einstimmung von Beauftragenden und in deren Namen als beauftragt die Verfassung als Grundordnung von Rechtsordnung verantwortend
Darum kann und muß auch eine grundordnungsunmittelbare Pflicht zu ihrer Erhaltung als Grundrecht entstehen, das durch je eigene Vernunft und Urteilskraft wahrgenommen werden kann, wo diese Grundordnung in ihren Erhaltungsbedingungen von Würdeachtung verletzt wird – durch wen immer: als Widerstandsrecht im Verhältnis zu den bestellten Gewalten (Staatsorgane).