Freiheit in Verantwortung
1.
Die Verantwortung von Freiheit ist eine gemeinschaftliche Aufgabe und erfordert die Anerkennung des Freiheitsrechts der Person als Träger von Freiheitsrecht und Freiheitsverpflichtung unter den Bedingungen des Zusammenbestehens der Handlungs- und Verhaltenswirkungen in einer kooperativ sich organisierenden Personengemeinschaft.
Willkür oder Beliebigkeit sind darum keine möglichen Inhalte eines Rechts auf Freiheit, das gemeinschaftlich anerkannt sein können muß. Kriterium der Fähigkeit, als Recht in Anspruch genommen werden zu können, ist das Zusammenbestehenkönnen von Freiheit im Handeln und Verhalten, dadurch Personen aufeinander wirken. Es zu ermöglichen ist das in Gemeinschaftlichkeit einsichtsbildende Beachten sämtlicher Bedingungen des Personseins notwendig. Darum sind für das Ethos jeder möglichen rechtfertigbaren Inanspruchnahme von Freiheit als Grundrecht die Bedingungen des Seinkönnens als Person in und durch ihre Gemeinschaft öffentlich und als allen gemein erkennbar zu machen. Ein solches Erkennbarmachen stiftet die verhaltensleitende Einsicht zur Achtung der Würde personaler Vermögen. Auf ihr ruht jede mögliche Bestimmbarkeit der Würde der Person als Grund von Grundrechten.
Prüfbar wird dieses Zusammenbestehenkönnen von Freiheit durch Achtung ihrer personalen Verantwortungsvermögen in der Beurteilung, ob die jeweils eigene Handlungsbestimmung zum Grundsatz der Befolgung durch alle werden kann: dies zu prüfen erfordert nicht nur einen Entwurf, wie es wäre, wenn alle dieser Bestimmung (als eines Handlungszwecks) als Grundsatz folgten und ihn sich zu eigen machen würden, sondern auch, ob dieser mit allen anderen die Bedingungen des Personseinskönnens berücksichtigenden Grundsätze in der konkreten Anwendung zusammenstimmen würden.
Ein Kriteriensystem, das dies zu entwerfen, zu erörtern und zu beurteilen erlaubte, wäre als sittliche Grundlage der Verfassung einer zur Wahrung des Freheitsrecht im Zusammenbestehenkönnen der Ausübung der Freiheitsvermögen sich verpflichtend verbindende Rechtsgemeinschaft, für die die Einheit des Seinkönnens als Personen in Gemeinschaft aus den für alle grundlegenden Vermögen allgemein als Bedingung des Zusammenstimmesn von jedem geachtet, als Grundsatzbestimmungen der Verhaltensorientierung im je selbst beurteilend zu verantwortenden Handeln leitend und von der Begründungsstruktur der Verfassung selbst erkennbar für die selbstverpflchtende Vernunfteinsicht einer jeden Freiheitsverantwortung für das wirksame Anerkanntsein als Recht geachtet wird.
Nichts anderes besagt Art 1 der Verfassung im Achtungsgebot der Würde des Menschen als Person. Deren Achtung wird durch die Verfassungsgrundsätze als in stellvertretender Repräsentation vollzogen erkannt, indem sie die Bürger als Subjekte der Verfassungsgesetzgebung anspricht und durch die Legitimität der Stellvertretung in Anspruch nimmt. Die Verfassung setzt, mit ihrer grundgesetzgebenden Konstitution von Souveränität, die Teilhabe aller mündigen, d.h. der Freiheitsverantwortung in rechtsanerkennender Gemeinschaft fähigen Bürger voraus und unterstellt die Pflicht der Befolgung der Verfassungsgesetzt, um ihre Grundrechte gewärleisten und die stellvertrend wahrzunehmende Aufgabe dazu rechtfertigen zu können.
Die Würde der Person ist in der Bedingung des Zusammenbestehens des Freiheitsrechts von den Vermögen der Selbstgesetzgebung (Autonomie) her begriffen und kommt in den Grundsätzen der Verfassungsordnung mit dem Grundrecht der Freiheit auf Teilhabe an der nur gemeinschaftlich und in rechtsgemeinschaftlicher Verantwortung wahrnehmbaren Gesetzgebung zur - Erkenntnis in selbstverpflichtender Einsicht eröffnender - Geltung.
Daraus folgt: es kann keine Entgegensetzung von Grundrecht und Gesetzgebung in der Begründungstruktur der Verfassung gegeben sein. Die Bindung von Grundrechts- an Verfassungsverantwortung bindet die Rechtfertigung als Recht an die Selbstgesetzgebung eines Volkes in personaler Vertretung. Deren durch die Grundsatzgehalte selbst als für alle nachvollziehbaren Bedingungen des Seinkönnens als Personen in gemeinschaftlich zu gewährleistenden Verbindlichkeiten von Rechten und ihren Pflichten sind im Legitimitätsgrund der Verfassungsgesetzgebung des als vereinigt sich begreifenden Volkes vorausgesetzt, das seine darin ausgeübte Souveränität ohne die allgemein anerkennte Geltung der Grundgesetze gar nicht für wirklich begreifen kann. Die mit der Verfassungsgesetzgebung als Gründung der Rechtsgemeinschaftlichkeit eines Volkes vorausgesetzte Souveränität ist zugleich die durch die in Einsicht und verpflichteter Befolgung der Verfassungsgrunsätze allen Trägern von Verantwortung für Freiheits- und Verfassungsrecht zukommende Aufgabe.
Diese verfassungsgemäße Teilhabe eines jeden als Person an der Selbstgesetzgebung des Volkes erfordert eine Ordnungsstruktur von Öffentlichkeit, mit der die stellvertretend sich organisierenden Verfassungsorgane ein sich Abstimmen aller Glieder der verfassten Gesellschaft im jeweiligen Handeln unter den Bedingungen der Zusammenstimmung in Anwendung ihrer verfassungsordnungsgemäß zur Geltung gebrachten Grundsätze und Maßstäbe anleiten und so Freiheit als Souveränität einer Handlungsgemeinschaft, dem Begriff von Autonomie entsprechend, ermöglichen können. Autonomie heißt ja vom Grundsatz her nichts anderes als Selbstgesetzgebung. Darum darf Freiheit des Selbstseins und Gesetzgebung keinen Gegensatz in den Bestimmungsgründen personaler Gemeinschaft und ihres vertretungsfähigen Verantwortungsbewußtseins sein.
Die Grundrechtsgesetze werden durch die Verfassungsorgane in Vertretung des Volkes und als Repräsentanten damit jeder Person in diesem Volk als unbedingt bindend wahrgenommen. So repräsentiert ihr sich in der Verfassung explizit auferlegtes Verantwortungsverhalten aus den sittlichen Bestimmungsgründen der Grundsätze des verfassten Rechts die Vernunftverantwortung jeder Person (als Träger von Rechten und Pflichten) in diesem Volk für die allgemeine, wechselseitige und rechtsstaatlich repräsentativ gewährleistete Ordnung. Für sind ist als Achtungs- und Anerkennungsordnung die Vermögensbedingungen des Seinkönnens als Personen maßgebend und leitend, die aber ohne Teilhabe und Erkennbarkeit der Ordnungsstrukturen von Stellvertretung und Repräsentation keine Verfassung ausbilden und darum keine Souveränität konstituieren und als gemeinschaftliche Aufgabe begreifen könnte.
Darum sind die Inhalte des Freiheitsrechts gerade nicht „unbestimmte Willkürentscheidungsfreiheiten" von Privatpersonen, deren Handlungswirkungen erst sekundär einer Regulierung bedürfen, sondern es sind (als Bedingung von Rechtfertigung) ursprünglich die Freiheitsvermögen durch Verantwortungsvermögen, so dass eines ohne das andere nicht wirklich sein und geachtet werden kann. Keine Freiheit ohne Verantwortung. Kein Recht auf Freiheit ohne Pflicht zur Vernunft in der gemeinschatskonstitutiven Ordnungsbegründung der Verfassungsgesetzgebung unf der Verfassungstreue in allen wirksamen Handlungsentcheidungen - im Bestand von Freiheit für das Anerkanntsein als einander zu Anerkennung verpflichtendem Recht.
Der Verpflichtungsgrund ist Vernunfteinsicht in Achtung der Würde aus Erkenntnis der Bedingungen des Vermögens des Seinkönnens als Person, darin Freiheit sich zunächst als durch Einsicht und Erkenntnis ermöglicht begreifen und würdigen läßt, denn jede Verfälschung, Täuschung, Verdeckung beraubt andere der Einsichtsermöglichung und beschädigt die Erfahrungsbildung, ohne die eine Kooperation als Kollektiv nicht möglich ist. Diese Kooperationsmöglichkeiten sind als personale Vermögen aber dringlichst gefordert, wenn es, wie derzeit, z.B. um die nur kollektiv mögliche, koordinierte Bewältigung einer Epidemie geht.
Die sittliche und rechtsethische Herausforderung an jeden einzelnen im Selbstbewußtsein als rechtsfähige Person ist darum die an eine kollektiv sich abgestimmendes Entsprechung, gegründet in der Ausübung der einem jeden Träger von Freiheitsrecht konstitutiv ihm eigenen gesetzgebungsfähigen Vernunft und damit der rechtlichen Urteilskraft in Anwendung der zusammenstimmungsfähig leitend werdenden Handlungsgrundsätze.
Die dafür gesellschaftlich erforderliche gewaltenteilig organisierte Stellvertretungsstruktur des verfassten Rechtsstaats, die ihrerseits sowohl untereinander sich koordinieren und abstimmen müssen, als auch die Entsprechung zur Ausübung der je personalen Vernunft und Urteilskraft suchen (anstreben), wird zum Bild der vereinigten Verschänkung von Vernunft und Freiheit im Selbstbewußtsein personaler Selbst- als Gemeinschaftsverantwortung.
Die Freiheitspflichten jedes einzelnen in der Gesellschaft sind von keinen anderen Bestimmungsgründen geleitet als die Dienstpflichten ihrer berufenen Stellvertreter, wie sie im Begründungszusammenhang der Verfassungsgrundsätze für jeden erkennbar sein können müssen. Die die Staatsorgane verpflichtende Achtung der Würde der Person ist unmittelbar Pflicht jeder Person, die ihrerseits ein Recht auf Achtung und Anerkennung von Rechten zu haben vor sich wie vor anderen nur rechtfertigen kann, wenn sie wie jeder andere im Volk an denselben Vermögen im Würdegrund von Achtung und Anerkennung teilhat.
Die erforderliche Abstimmung zur Kooperation in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung aus der grundsätzlichen Anerkennung der zur wechselseitigen Achtung sich verpflichtet erkennenden Personen, wenn sie je durch andere ihre Recht anerkannt wissen und sich geachet fühlen können wollen, ist nur mit einer Öffentlichkeit der Erfahrungs- und Wissensbildung möglich, in der für die Einsichtsbildung zur Entsprechung und Zusammenstimmung im Kollektiv mit je eigener Vernunft nachvollziehbare Begründungen zu geben erforderlich sind: für jeden, der auch nur für sich selbst ein Recht durch andere anerkannt und gewährleistet wissen will. Diese Begründungsverpflichtung umfasst sowohl die erforderlichen Maßnahmen in der Handlungsentscheidung für die Vielen durch die Exekutivorgane, die Regierungen und Verwaltungen, als auch der Gesetzgebung und der Rechtsprechung - je in Berücksichtigung von Erfahrung - hier in unserem aktuellen Beipspiel des Infektionsgeschehens nach erhobenen Daten und Erfahrungsmodellen über Verlaufsformen.
- Kein grundlegend maßgebliches Kriterium wäre dagegen zusammenstimmungsfähig, wenn „Verhältnismäßigkeitsabwägungen“ zwischen einem gedachten Recht Beliebigkeit des privaten Handelns in dessen ihm zugedachten "Freiräumen" gegenüber Schutzerfordernissen von Gesundheit und Leben getroffen werden müssten.
- Kein Kriterium ist es darum, ob irgendwelche Grundrechte „eingeschränkt“ werden dürfen oder nicht. Jede gemeinschaftlich zu organisierende Regelung erhält ihre Rechtfertigung aus der verfassungsordnungsgemäßen Gesetzgebung. Grundrechte der Freiheit werden - in Gemeinschaftsverantwortung - als das Handlungsverhalten regulierende Gesetzgebungen ausgeübt, Sie werden durch die eine Rechtsgemeinschaft am Leben erhaltende Gesetze nicht außer Kraft gesetzt, nicht aufgehoben, nicht vernichtet.
- Aus der Entgegensetzung von Gesetz und Freiheit, wie es die kurzschlüssig gebrauchte Rede von der erforderlichen Einschränkung nahelegt, ergibt sich kein Maßstab für die gemeinschaftliche Gesetzgebung, die insgesamt daran orientiert bleibt, ob das Seinkönnen als Person in Freiheit als wechselseitig verpflichtendem Recht gemeinschaftlich gewahrt und anerkannt sein kann: in Zeiten einer Pandemie wäre das nicht möglich, wenn nicht jeder einzelne sich sittliche verpflichtet erkennt, das Seine in Abstimmung mit der Gemeinschaft zu tun, um die Bedrohung bewältigen zu können. Diesem Anliegen nur entgegengesetze „private“ Interessen oder jener (nur negativ gegen Gebot und Vorschrift gesetzte) Unwille, sich von anderen etwas sagen zu lassen, können keine rechtfertigbaren Gehalt von Ansprüchen des Freiheitsrechts sein. Eingeschänkt wird darum nicht das Grundrecht als verfassungsgegründetes Recht, sondern die Weisen der Inanspruchnahme, die immer schon Kriterien der Anwendung von Grundsätzen zu Berücksichtigen erforderten und auf die konkreten Handlungsbedingungen abgestimmt sein müssen. Die Fragen, warum wo eine Schutzmaske zu tragen oder Abstand zu halten ist oder keine Versammlungen durchgeführt werden dürfen, müssen aus der gemeinschaftlichen, im Verfassungsgefüge verankerten Grund von Freiheitsrecht als durch die Personengemeinschaft in Verantwortung gewährleistet behandelt und zu beantworten versucht werden. Es gibt dagegen keine Grundrecht (der vermeintlichen Meinungsfreiheit) auf Verbreitung von Falschinformationen, die in Teilen zumindest zu gesellschaftlich relevanten Verhaltensweisen führen, mit denen die Teilnehmenden zunächst einander sich eines hohen Ansteckungsrisiko aussetzen und damit dann auch alle anderen anzustecken gefährden, mit denen sie später weiter in Kontakt kommen.
- Jeder Vorschlag zur Lösung, muß selbst begründet sein und die zur Verfügung stehenden Kenntnisse einbeziehen. Die Entsprechung muß sich (in der Zielausrichtung) an der Zusammenstimmung der Maßnahmen und Einsichten untereinander sowohl der Verantwortungsträger wie der einzelnen Personen als Träger eben nicht nur von Rechten, sondern als deren Bedingung in Anerkennung in deren Achtungs- und Erkennungsgründen, die ohne Wahrnehmung der Verantwortungspflichten zu keiner Einsicht in die Gründe eines geltend zumachenden Anspruchs auf Recht führen.
- Statt bloßer Apelle ist neben den gesetzlichen und rechtlichen Geboten und Verboten und ihren wissenschaftlich fundierten Begründungen eine sittliche Einsicht in das unbedingt Verpflichtende zur Teilnahme und Abstimmung erfordert. Das setzt aber eine Haltung des Bürgers als sittliche Person voraus, die nach Grundsätzen (des Rechts, der Sittlichkeit und der Verfassung) handeln kann, die gegebenen Gesetzen, Rechtsprechungen und Anordnungen mit Achtung begegnen kann – die aber ihrerseits, um dies zu ermöglichen, mit Begründungen gegeben und darin aufeinander abgestimmt sein können müssen.
- Dazu ist aber eine Erkenntnis des grundlegend Maßgeblichen für rechtlich verfasste, sittliche Personengemeinschaft erforderlich. Diese werden aber durch eine unbedachte Verfassungsauslegung verfehlt, in der Grundrechte ohne die Geltungsbedingung der Zusammenstimmung mit dem Recht anderer als „unmittelbar“ in Anspruch zu nehmen begriffen und der Grundrechtsausübung der Gesetzgebung entgegengesetzt werden. Verletzt wird dadurch die Gemeinschaftsbedingung der Personenwürde und damit die Einheit der Person – und darin die Einheit von Freiheit und Verantwortung, sowie (Grund-)Recht und (Grund-)Pflicht.
2.
Es sind verschiedene, in sich unstimmige Konzepte und Vorstellungen von Freiheit im Umlauf, die mit Entscheidungsfolgen in die Beurteilungen von Freiheitsrechten eingehen, die im Sinne der öffentlichen Verantwortung von Freiheit als der Zusammenstimmung in der Anerkennung als personales Recht fähig kritisch zu erörtern, ihre widerstreitvollen Bestimmungen aufzudecken und in begründender Anweisung zur Vermeidung eines verfehlten Gebrauchs solcher unstimmiger Bestimmungen als maßgeblich (mit Hinweis auch auf die fatalen Folgen für die Kooperationsanfordernisse einer Freiheit als Recht zu wahren fähigen Gemeinschaft) Widerstreit von den Begriffsbestimmungen der Kriterien (Maßgaben / Normen / Grundsätze) her aufzulösen. Keine Begründung von „Erlaubnissen“ zur Erzeugung von Widerstreit in den Handlungen – könnte tauglich sein, Rechte oder Anwendungen von Rechtsgrundsätzen zu begründen.
Im dogmatischen Liberalismus, der dazu anweist, nichts geltend zu lassen, was einzelne anderen für das vorschreiben könnten, was sie zu denken und zu meinen hätten, scheint es illegitim, Begriffen eine allgemein verbindliche Bedeutung zuerkennen zu können, auch dann, wenn sie in Gesetzgebung oder Rechtsprechung im Namen der Allgemeinheit (einer als Rechtsgemeinschaft verbundenen Allgemeinheit) maßgeblich und entscheidend gebraucht werden. Offensichtlich widerstreitet eine auf Begriffe maßgeblicher Bestimmungsgründe ausgedehnte Meinungsfreiheit (daß niemandem zugemutet werden darf, von anderen über allgemeine Bedingungsbestimmungen der durch solche Begriffe bedeuteten Verhaltensweisen und ihre Vermögen „belehrt“ werden dürfe) der Allgemeinheitsform von Begriffen überhaupt und der Notwendigkeit eines maßgeblichen, rechtlich bindenden Gebrauchs.
Wäre akzeptiert, dass in diesen Bereichen repräsentativer Stellvertretung von Gesetzgebung und Rechtsprechung, ein allgemein verbindlicher Gebrauch der begrifflichen Bedeutung des darin Maßgebenden vorausgesetzt wird, dann könnte sowohl durch die Teilhabe wie durch die Befolgung eine Reflexion auf die Verbindlichkeitsbedingungen dieser Gemeinschaftshandlungen (von Gesetzgebung und Rechtsprechung) ein Kreis notwendiger Bedingungen von Freiheit als Recht umgrenzt werden, der sich auf Begriffe von Freiheitsvermögen von Personen bezieht, sofern diese als Träger von Rechten an einer durch solche Institutionen funktionell bedingten Rechtsgemeinschaft teilhaben, also die Geltung und Bindungskraft der Entscheidungen von Gesetz und Recht akzeptieren.
Die einsichtsvoll anzuerkennenden Bedingungen der Teilhabe an Rechtsgemeinschaft, in der ein Anspruch auf Gewährleistung von Freiheitsrechten gewahrt und gewährleistet werden kann, um Freiheit als Recht überhaupt institutionsbezogen (auf Institutionen der Vertretung bezogen) in Anspruch nehmen zu können (um das Recht nicht in die Eigene Hand nehmen zu müssen, um es gegen Verletzung durchzusetzen – mit den aufweisbaren Widerstreitfolgen), begrifflich zu fassen, ergibt sich durch die Reflexion auf diese Bedingungen eine allgemeine Verbindlichkeit der Freiheit von Personen als Träger von Rechten, durch deren Anerkennung sie einander verpflichten, die das Verhalten in Verhältnissen zu Gesetz und Recht betreffen, und aus der Beachtung der Gemeinschaftsbedingungen der Anerkennung hervortreten, nicht aber in der Beliebigkeit privater Verfügungsentscheidungen, seien des Wirtschafts- oder Freizeitgestaltungen wurzeln.
Tatsächlich ergibt sich der Begründungszusammenhang etwa im Grundgesetz der BRD, das Grundrechte der Person von der Achtungsverpflichtung der Würde des Menschen als Person her begründet und diese Begründung im Einheitsgefüge der tragenden Grundsätze der Verfassungsordnung von der Teilhabe aller mündigen Bürger an der gemeinschaftlichen Verfassungsgesetzgebung her darstellt (erklärt), von der vorausgesetzten Teilhabe eines jeden Glieds des Volkes an der Souveränitätskonstitution durch Recht gründende Grundgesetzgebung (die selbst eine Begründungsstruktur aufweist, durch die die darin als gründend und maßgeblich gebrauchten Begriffsbedeutungen eine Bestimmtheit erhalten, die sich als gemeinschaftsfähige bewähren müssen → in Geschichte der Staatsverfassungen eingebunden in die tatsächlichen Machtkonflikte: befähigt, deren Widerstreite zu beherrschen und mit Einsichtsbildung der allgemeinen Teilhabe an ihrer Handlungsverantwortung zu lösen: im Sinne der Ermöglichung von Freiheit im Zusammenbestehen als Recht aus Achtung der Personen als Träger von Teilhabe als Verbindlichkeit konstituierend, wie es der Gesetzgebung entspricht, die als Personen die Einheit des Volkes als verfasste Rechtsgemeinschaft vertreten können.
– Gemeinschaftsverantwortung durch (die legitimatgorisch vorausgesetzte) Teilhabe an der Selbstbeherrschung eines Volkes durch Verfassungsselbstgesetzgebung.
Reflexion und Einsichtsbildung sind in einen Raum der Begründung und begriffsverantwortenden Bestimmung eingebettet, der keinen beliebigen Diskurs (über private Interessen und Neigungen) im Sinne der Konzeptionen eienr „idealen Kommunikationsgemeinschaft“ darstellt, sondern genau jenen Bereicht der Teilhabe an der Konstitution von Souveränität durch Verfassungsselbstgesetzgebung, in der zugleich die Institutionen der Rechtsgemeinschaft errichtet werden und ihren Auftrag zur Gewährleistung erhalten, private Anerkennungskämpfe zu vermeiden, die nicht auf eine Gemeinschaftsgeltung von Recht ausgerichtet wären (sonden Konflikte durch Übermächtigung „lösen“ wollten → Antonomie der Anerkennung in Verhältnissen von Herrschaft und Knechtschaft, die zum Herrschaftsdienst der Gesetzgebung in Anerkennung des Rechts auf Achtung als (der Teilhabe und der Befolgung) fähiger Träger von Rechten hin nur lösbar werden (Pflicht zur Teilhabe an der bürgerlichen Rechtsgemeinschaft unter Aneignungskonflikten).
Ein Auftrag zur Befolgung kann durch jeden als Person nur verbindlich gegeben werden, wenn (in eins mit dem Gebot der Gleichheit) ein jeder selbst dem Gebot als Gesetz folgt, das er als Auftrag an die Gesetzgebungs(- und Rechtsprechungs)vertreter gibt: Befugnis der Gesetzgebung setzt die Gleichheit vor dem Gesetz in der Befolgung als für alle bindend voraus – sonst ist Delegation und Mandat nicht möglich.
Die verfassungsgebende Versammlung setzt den Auftrag im Namen des Volkes voraus, für das sie grundgesetzgebend spricht (→ „Wir, das Volk …), begreift darin jeden als vertretbar ein und setzt voraus, das jeder als vertretbar selbst auftragerteilend die Gemeinschaft als einstimmend vertreten kann (Figur des Gemeinsinns zur Bildung eines Gemeinwillens, wie der in der Allgemeinheit der Geltungsform von Rechtsgesetzen vorausgesetzt ist / inhäriert → Form einer begründeten Grundsatzanwendung).
Daraus ergibt sich als Freiheitspflicht der unbedingte Beachtung, dass es überhaupt verbindliche Bestimmungsgründe von Freiheit als Recht geben kann, das in demokratisch verfasster Rechtsgemeinschaft als zu gewährleisen allgemein in Anspruch genommen werden kann, die Berücksichtigung zur Achtung von Verantwortungsvermögen der Freiheit unter den skizzierten Teilhabebedingungen, die unabhängig von einzelnen Interessen oder Wünschen (der Lebensgestaltung) als bindend anzuerkennen sind und – in Aufweis des Begründungs- und Bestimmungsgefüges der maßgeblichen Grundsatzordnung der Verfassung von personaler Rechtsgemeinschaft überhaupt aufgeklärt werden können. – diese Aufklärung erfolgt, wie hier skizziert, kritisch gegenüber den Verfehlungen, zu denen die Nichtunterscheidung der Rechtsperson in ihren Teilhabebedingungen an Gesetz und Recht gehören von den Privatinteressen der Individuen als Besitzbürger.
Die liberalistischen Staatsbegründungen bei Hobbes oder Locke versuchten eine solche an Privatinteressen der Selbsterhaltung in Verbindung mit unbestimmten Interessen an sich erweiternder Sicherungsmacht zu diesen Erweitungstendenzen entgegenstrebigen Staatsmachtbegründungen zu konstruieren, denen es durchgängig an Teilhabe an Begründungseinsicht aus Gemeinschaftsaverantwortung ihrer Bedingungen fehlte.
Staatsgesetzgebung galt nur als Einschränkung der als primär beschränkungsbedürftig begriffenen Machterweiterungstendenz der isolieren, ungemeinschaftlichen Einzelnen, nicht als Gestaltung der Autonomie der Person, die nur in Teilhabe aus und an der Vertretung der Gemeinschaftsgesetzgebung möglich ist: deren Zweck bestimmt sich dann i. U. zu Hobbes nicht an der Selbsterhaltung der Lebensbedingungen in einander zu übermächtigen suchender Machtausübung, sondern von der Würdeachtung der Teilhabevermögen her, also aus der Achtung der Freiheits- und Vernunftvermögne selbst her, wie es in die Konstruktionsbildung der Rechtsstaatsbegründung eingeht, die keien andere Einsichts- und Verbindlichkeitsgestalt annehmen kann als die der zu etablierenden Verfassung selbst – und so hineingestellt ist in die Berichtigung von Verfassungen in der Staats- und Verfassungsgeschichte der Völker – keine Theoriegestalt annehmen kann.