Person als Träger der Gesetzgebung

Der Gründungsakt einer rechtsstaatlich verfassten Gemeinschaft antizipiert ihre vereinigte Kraft der selbstbindenden Verfassungsgesetzgebung.

Die darin in Anspruch genommene Voraussetzung der vereinigt ausgeübten Kraft der Gesetzgebung - als Gemeinschaft, die sich im Grundgesetz „das Volk“ nennt - antizipiert diese Einheit in der stellvertretenden Verfassungsversammlung und hat sie zum Zweck und zum Maß ihrer gesetzgebenden Vermögen. Maß und Zweck müssen sich im selbst gegebenen Verfassungsgesetz als Grundbestimmung bekunden und prägen sich als Rechtfertigungsstruktur für die Einsicht derer aus, die als selbstgesetzgebend der Grundgesetzgeltung unmittelbar - durch ihre Vernunft - und mittelbar - durch die in Stellvertretungen organisierte und Zustimmung erfordernde Teilhabe unterworfen sind. 

Die teilhabende Vernunft einer jeden Person als Glied des selbstgesetzgebend demokratisch verfassten Volkes  muß darum notwendig die Achtung der gesetzgebenden und der gesetzesbefolgenden Vermögen mitvollziehen und als Grundgebot einen Gemeinsinn ausüben, da ein jeder an der Stelle eines jeden Anderen diesen wie sich selbst als teilhabefähig und mit Vernunft zu entscheiden befähigt wie verpflichtet begreifen können muß: dies muß die Grund- und Begründungsstruktur der Verfassung gewährleisten. Sonst wäre sie ihrem Begriff und Auftrag nicht entsprechend, könnte ihrer Aufgabe in der Gewährung der allgemeinen Teilhabe nicht gemäß konstituiert sein.

Darum ist die vorausgesetzte Einigkeit von für die Gesetzgebung Verantwortung tragenden Personen im Begriff eines sich selbst durch Gesetze beherrschenden Volkes notwendig selbst Verfassungsauftrag und die Achtungsvoraussetzung der Vernunft- und Urteilsvermögen eines jeden in der im Gemeinsinn der  Stellvertretung ausgeübten Grundgesetzgebung muß für die gemeinschaftliche Befolgung zur Pflicht werden, die sich – als zu achten verpflichtet – in der Anerkennung des Rechts auf Achtung darstellt und so zum verpflichtenden Grundrecht wird, das in eins mit der Einigkeit als selbstbindungsfähige Gemeinschaft von Grundrechtsverantwortung tragenden Personen das einer Verfassungsgesetzgebung selbst fähige Volk bilden.

-> Demokratie

Die stellvertretend für das vereinigte Volk grundgesetzgebenden Personen können dem selbst gegebenen Gesetz nur folgen (d.i. als allgemein geltend geltend machen), wenn sie die Einheit als Achtungsgemeinschaft von Pesonen, die als Träger der Gesetzgebung anzzuerkenenn sind, sich zum Auftrag machen. Sie repräsentieren in der verfassungsgebenden Versammlung  das Volk als selbstgesetzgebungsfähige Rechtsgemeinschaft und stehen unter dem Auftrag,  ihm als Vollzugsorgan einer dadurch sich bildenden geistigen Einheit eine solche Verfassung zu geben, durch die es sich selbst aus der allgemein geltenden Grundgesetzgebung im Handlen zu bestimmen vermag:

Darum entspricht der grundgesetzlichen Achtungspflicht die Anerkennung eines Rechts auf Achtung – im Widerstand gegen die Mißachtung durch einheitswidrige, vernunftwidrige und darum rechtswidrige „Gesetzgebung“, die keiner vernünftigen Repräsentation unter der antizipierten Ausübung der Vernunftvermögen eines jeden fähig wäre.